Umgangspflegschaften
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch §1684 (Umgang des Kindes mit den Eltern) hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Das heißt, dass den Eltern eine gesetzliche Verpflichtung auferliegt für diesen Umgang zu sorgen.
Falls ein Elternteil nicht dazu in der Lage sein sollte, dieser Pflicht nachzukommen, sei es nun durch Verweigerung des Umgangs vom anderen Eltenteil oder durch andere bestehende Probleme, wird das Wohl der betroffenen Kinder extrem vernachlässigt.
In diesem Fall wird eine Umgangspflegschaft notwendig, um das Wohl des Kindes nicht weiter zu gefährden.
Im Rahmen der Umgangspflegschaft bietet Herr Arne Teske an, den Umgang mit allen Beteiligten so vorzubereiten und zu realisieren, sodass ein für alle beteiligten Parteien passendes Engagement gefunden wird. Dabei bleibt die Umgangspflegschaft stets allparteilich.
Während der Zeit der Umgangspflegschaft geht das Aufenthaltsbestimmungsrecht in die Obhut der Umgangspflegschaft.
Diese überprüft auch in der Zeit ob das Wohl des Kindes gewahrt wird und berichtet direkt an das zuständige Familiengericht.
Auf lange Sicht ist es auch das Ziel des Umgangspflegers, ein förderliches und konstruktives Verhältnis der beiden Elternteile herzustellen.