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Verfahrensbeistand


Der Verfahrensbeistand, hier in Person von Herrn Arne Teske, hat die Aufgabe die Interessen des zu betreuenden Kindes zu wahren. Umgangssprachlich kann der Verfahrensbeistand auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet werden.

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist nach § 158 IV FamFG geregelt.

Gerade bei Sorgerechts- und Umgangsfragen kann es sein, dass die Wünsche und Interessen des Kindes nicht ausreichend Beachtung geschenkt werden.

Der Verfahrensbeistand prüft ob der Wille des Kindes unbeeinflusst und authentisch ist und die Interessen des Kindes in vollem Umfang gewahrt werden.